„Mediationsklausel“ der DEURAG ist unwirksam
Die DEURAG bietet seit kurzem einen Tarif mit dem Namen „M-Aktiv“ an. Nach den Versicherungsbedingungen will die DEURAG außergerichtlich nur die Kosten eines Mediators übernehmen, nicht jedoch eines Rechtsanwalts. Den Mediator darf der Kunde sich auch nicht selbst aussuchen, sondern er wird vom Versicherer vorgegeben. Und auch die Kosten eines Prozesses will die DEURAG nur übernehmen, wenn vorher der von ihr benannte Mediator angerufen wurde.
Diesen Vertrag als „Rechtschutzversicherung“ zu verkaufen, halten wir für äußerst gewagt.
Für Rechtsschutzversicherungen gilt das Recht der freien Anwaltswahl nach § 127 VVG sowie nach Art. 4 Abs. 1 der RL 87/344. Nach den Bedingungen darf der Versicherungsnehmer aber keinen Anwalt, sondern lediglich einen Mediator beauftragen. Der Unterschied ist gravierend. Der Mediator wird für beide Parteien tätig, darf den Versicherungsnehmer also gerade nicht über seine Rechte belehren. Der Anwalt hingegen vertritt nur die Rechte seines Mandanten, kann ihn also auch über seine Rechte beraten.
Besonders gravierend ist, dass die Mediationsklausel auch für das Arbeitsrecht gilt. Im Falle einer Kündigung muss der Arbeitnehmer nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage erheben. Ist diese Frist verstrichen, so kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden. Hierauf darf der Mediator strenggenommen aber nicht hinweisen, da er für beide Seiten tätig wird. Im Ergebnis dürfte diese Klausel also dazu führen, dass versicherten Arbeitnehmern die Chance genommen wird, gegen eine unberechtigte Kündigung vorzugehen.
Das LG Frankfurt/Main hat nunmehr mit Urteil vom 07.05.2014 (Az.: 2-06 O 271/13) entschieden, dass die Mediationsklausel unwirksam ist, die DEURAG also auch die Anwaltskosten übernehmen muss.