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Defekter Wasserkühler als Serienmangel

Michael Weber | Allgemein | Montag, 11.April 2016

Am 29.03.2016 entschied das AG Rastatt (Az.: 3 C 322/14) über die Voraussetzungen der Haftung für einen Serien- oder Konstruktionsmangel an Gebrauchtfahrzeugen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Gebrauchtwagen gekauft, dessen Wasserkühler nach weniger als 6 Monaten und 11.000 Km Laufleistung aufgrund Undichtigkeit ausgetauscht werden musste.

Die Beklagtenseite vertrat die Meinung, dass kein Sachmangel vorliege, da undichte Wasserkühler bei diesem Modell nach diesem Alter und dieser Laufzeit ein bekanntes Problem darstellen. Die Beschaffenheit sei bei Sachen der gleichen Art üblich und der Kläger hätte sie deshalb erwarten müssen.
Ein durch das Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Undichtigkeit des Wasserkühlers bei diesem Modell durchaus ein bekanntes Problem darstellt, was an den hierbei verwendeten Materialien liegt. Dennoch hat das Gericht richtigerweise entschieden, dass im vorliegenden Fall ein Sachmangel gegeben ist. Bei sog. Serienfehlern oder Konstruktionsfehlern könne nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs als Vergleichsmaßstab abgestellt werden. Vielmehr müsse der Maßstab das Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge der gleichen Preisklasse anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht. Bei besagten vergleichbaren Fahrzeugen ist eine undichte Wasserkühlung bei dieser Laufleistung eher ungewöhnlich.

Bei Konstruktionsmängeln scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist.

Ein Sachmangel i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb vor, weshalb das Gericht zu Gunsten des Klägers entschied.