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Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Bestimmtheit des Schuldners bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (Az.: 4 O 92/13; 17 U 225/13)

admin | Allgemein | Dienstag, 27.September 2016

Die Beklagte war Drittschuldnerin eines von der Klägerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB).

Der von der Klägerin beantragte PfÜB enthielt neben dem Nachnamen des Weiteren den Wohnort, das Geburtsdatum und die Kontonummer des zu pfändenden Kontos, jedoch lediglich den zweiten Vornamen des Schuldners. Deshalb konnte die Beklagte nach eigener Aussage den PfÜB keinem der bei ihr unterhaltenen Konten zuordnen. Erst als später ein zweiter PfÜB gegen den Schuldner auf Herausgabe sämtlicher Gutschriften und Belastungen erlassen wurde, fand seitens der Beklagten eine Zuordnung statt. Da in der Zwischenzeit 50.000 € von der Beklagten an den Schuldner ausgezahlt wurden, verlangte die Klägerin eben jenen Betrag von der Beklagten.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass auf Grund des unvollständigen Namens des Schuldners der PfÜB zu unbestimmt war. Dadurch hätte sie nicht gewusst, um welches Konto es sich handele. Ihr wäre allemal nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es käme allerdings auf die Kenntnis zum Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf das Kennenmüssen an, weshalb sie Gutglaubensschutz genieße.

Nachdem das LG Karlsruhe in einem Teilbeschluss die Bestimmtheit des PfÜBs für ausreichend erklärte, legte die Beklagte Berufung gegen jenen Teilbeschluss vor dem OLG Karlsruhe ein.

Das OLG Karlsruhe bejahte in einem Beschluss die Ansicht des LGs Karlsruhe, dass der PfÜB ausreichend bestimmt sei (17 U 225/13).
Zwar habe die Klägerin lediglich den zweiten Vornamen im PfÜB angegeben. Jedoch wurden von der Klägerin weiterhin Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und sogar die Kontonummer des Schuldners angegeben, welche die Person des Schuldners eindeutig bestimme. Auch sei hierbei kein unnötig hoher zusätzlicher Arbeitsaufwand von Nöten gewesen, da der Beklagten eine Fotokopie des Personalausweises des Schuldners vorlag.

Das LG Karlsruhe urteilte daraufhin zu Gunsten der Klägerin (4 O 92/13).
Durch die von der Beklagten zugunsten des Hauptschuldners vorgenommenen Auszahlungen und Belastungen sei die Beklagte nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin frei geworden. Zwar sei ein Drittschuldner, der wie hier allein an den Schuldner zahlt, in Analogie zu §§ 1275, 407 BGB im Fall nachweislicher Unkenntnis von der Pfändung geschützt, jedoch liege ein solcher Fall hier nicht vor. Man könnte zunächst annehmen, dass keine positive Kenntnis sondern nur ein Kennenmüssen der Beklagten gegeben sei, da sie den PfÜB tatsächlich nicht dem Schuldner zugeordnet hatte. Allerdings sei, wie der Beschluss des OLGs feststellte, der PfÜB hinreichend bestimmt, sodass die Beklagte den PfÜB dem Schuldner hätte zuordnen müssen. Ihr wären sämtliche Tatsachen bekannt gewesen, die zur Pfändung und damit zu dem Verbot nach § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO führten. Dass die Beklagte hieraus die falschen Schlüsse zog, falle in ihren Verantwortungsbereich. Auch wenn man eine positive Kenntnis verneinen würde, so verstieße die Beklagte trotzdem gegen Treu und Glauben, da sie bei gehöriger Nachforschung in der Lage gewesen wäre den PfÜB dem Schuldner zuzuordnen. Der Klägerin sei lediglich vorzuwerfen, dass sie nicht sämtliche Vornamen des Schuldners erfasste. Die Beklagte müsse sich vorwerfen lassen, relevante Merkmale wie das Geburtsdatum nicht beachtet zu haben.

Weitere Einwendungen der Beklagten, eine Zahlungsverpflichtung sei ausgeschlossen, da der Schuldner bei Kenntnis der Pfändung seinen Zahlungsverkehr nicht mehr über das streitgegenständliche Konto abgewickelt hätte, könne als hypothetischer Kausalverlauf nicht berücksichtigt werden.

Zuletzt vertrat das LG Karlsruhe die Auffassung, dass ein Mitverschulden der Klägerin bezüglich des Fehlens der Angabe des Vornamens des Schuldners nicht vorläge, da die Klägerin einen Erfüllungsanspruch geltend mache und keinen verschuldungsabhängigen Schadensersatzanspruch gemäß § 840 Abs. 2 ZPO.