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Inanspruchnahme von Promotionsvermittlern kein Verweigerungsgrund für Zulassung zu Promotion

admin | Allgemein | Mittwoch, 3.Mai 2017

Der Kläger wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich gegen einen Bescheid einer deutschen Universität, mit dem ihm die Zulassung zur Promotion versagt worden war. Hintergrund war, dass der Kläger im Jahr 2006 die Dienste einer – später in das Visier der Staatsanwaltschaft geratenen – Promotionsvermittlungsgesellschaft in Anspruch genommen und hierfür einen fünfstelligen Euro-Betrag bezahlt hatte. Die Universität sah darin unerlaubte Hilfestellung bei der Anfertigung der vom Kläger gefertigten Dissertation. Der Kläger konnte allerdings darlegen, dass die Promotionsvermittlungsgesellschaft lediglich bei der Suche nach einem Doktorvater behilflich war und schon vom zeitlichen Ablauf her eine Hilfestellung der Promotionsvermittler ausschied. Die Universität hob daraufhin ihren Ursprungsbescheid auf und ließ den Kläger zur Promotion zu. (VG Hamburg, Az.: 2 K 3185/16)