Internationale Zuständigkeit im Handelsvertreterrecht
Der in Baden-Baden wohnhafte Kläger und das in Frankreich ansässige beklagte Unternehmen stritten über Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag.
Sowohl das LG Baden-Baden in seiner Entscheidung vom 30.11.2015 (AZ 5 O 48/15 KfH) als auch das AG Baden-Baden in seinem Zwischenurteil vom 15.01.2016 (AZ 7 C 235/15) bejahten ihre internationale und örtliche Zuständigkeit gem. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO.
Dies wurde damit begründet, dass Baden-Baden der Erfüllungsort ist. Dabei bezog sich das AG Baden-Baden auf ein Urteil des EuGH vom 11.03.2010 (AZ D-19/09). Hierin ist bei einem Handelsvertretervertrag der Erfüllungsort der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter, wie es sich aus den Bestimmungen des Vertrags ergibt. Der Erfüllungsort Baden-Baden ergibt sich des Weiteren materiell-rechtlich aus der Anwendung deutschen Rechts, welches gem. Art. 4 I b) ROM 1 maßgebend ist. Sollte sich der fragliche Ort hieraus nicht ergeben, so ist auf den Wohnsitz es Handelsvertreters abzustellen.