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Neuen Informationspflichten für Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz

Dr. Bernhard Beneke | Allgemein | Freitag, 30.September 2022

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 wurde das schon bisher bestehende Nachweisgesetz zum 01.08.2022 geändert. Bereits bisher war in § 2 Abs. 1 NachweisG (a.F.) geregelt, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat und dem Arbeitnehmer aushändigen muss. Das ist in der Regel in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages geschehen. In der juristischen Praxis war die Relevanz des Nachweisgesetzes gleich Null, da Verstöße nicht sanktioniert worden sind.

Das hat sich nun entscheidend geändert. Ab dem 01.08.2022 müssen den Arbeitnehmern erheblich mehr Informationen schriftlich ausgehändigt werden als bisher. Es gibt im Grunde zwei Möglichkeiten, wie man das als Arbeitgeber erledigen kann: Entweder ändert man die Arbeitsverträge für die neu eingestellten Arbeitnehmer oder man erstellt ein extra Nachweisblatt, auf welchem diese Informationen aufgeführt sind, legt das dem Arbeitsvertrag bei uns lässt dieses Niederschrift vom Arbeitnehmer gesondert unterschreiben. Die gesonderte Niederschrift hat den Vorteil, dass man das auch für die Arbeitnehmer verwenden kann, die schon beschäftigt sind. Die neuen Pflichten gelten für alle Neueinstellungen ab dem 01.08.2022. Für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer gilt, dass sie nur dann schriftlich unterrichtet werden müssen, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gibt es eine Frist von 7 Tagen.

Wichtig ist das Ganze deshalb, weil es mittlerweile Bußgeldvorschriften gibt, die bei Verstößen bis zu € 2.000,00 pro Verstoß festsetzen. Bei einer großen Anzahl von Arbeitnehmern kann das also richtig teuer werden, wenn diese das gleichzeitig verlangen und monieren.

Der Gipfel der Nachweispflichten besteht darin, dass man auch jetzt auf die dreiwöchige Klagefrist nach Erhalt einer Kündigung hinweisen muss. Die Regelung in § 7 des Kündigungsschutzgesetzes, wonach Kündigungsschutzklagen, die später als 3 Wochen eingereicht werden, verfristet und damit unbeachtlich sind, bleibt bestehen. Was die Rechtsprechung allerdings aus dem Ganzen macht und ob sie verspätete Klagezulassungen erleichtert im Hinblick auf die Regelung des Nachweisgesetzes, bleibt abzuwarten. Ob der Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsvertrag das Arbeitsblatt aufhebt und liest, ist natürlich eine andere Frage.