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Sekundäre Beweislast in Filesharing-Fällen

admin | Allgemein | Freitag, 3.Februar 2017

In Filesharing-Fällen gilt der Anschlussinhaber zunächst als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung, d.h. der Anschlussinhaber muss darlegen, dass ein anderer Täter ernsthaft in Betracht kommt (BGH Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15). Dies gestaltet sich immer dann schwierig, wenn der Täter unbekannt ist und niemand außer dem Täter Zugriff auf den Anschluss hatte. Unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber in solchen Fällen seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Zu dieser Frage hat nun das Amtsgericht Stuttgart (Az.: 50 C 3901/16) wie folgt Stellung bezogen:

Ein Anschlussinhaber, der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ortsabwesend war, keine elektronischen Endgeräte mit seinem Internetanschluss verbunden hatte, keinem Dritten Zugang zu seinem Anschluss gewährte und seinen Anschluss ausreichend gesichert hatte, kann die Vermutung für die Täterschaft entkräften, wenn er darlegt, dass zum streitgegenständlichen Zeitraum eine damals unbekannte kritische Sicherheitslücke seines Routers bestand. Hierdurch könnten sich Fremde rechtswidrig Zugriff auf den Internetanschluss des Inhabers verschaffen und die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung begehen. Durch diesen Vortrag kann der sekundären Beweislast genüge getan werden.

In dem hier entschiedenen Fall wurde zugunsten des Anschlussinhabers entschieden und die Klage des Filmstudios abgewiesen.