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Sperre des Internet- und Festnetzzugangs als „vereinfachtes Inkasso“ unzulässig (Beschluss des Amtsgerichts Bonn, Az.: 114 C 232/16)

admin | Allgemein | Donnerstag, 15.September 2016

Die Beklagte stellte dem Kläger Gebühren für die „HotSpot“ Nutzung im Ausland in Rechnung. Gegen diese Gebühr wurden schlüssig begründete und nicht nur vorgeschobene Einwendungen erhoben. Dennoch verbuchte die Beklagte die Forderung als rückständig. Der Kläger erbrachte eine Teilzahlung, weshalb die Beklagte die Forderung als begründet erachtete. Daraufhin wurde der Internet- und Festnetzzugang des Klägers bis zur Zahlung der ausstehenden Forderung gesperrt.

Das Gericht entschied (Az.: 114 C 232/16), dass auf Grund der Einwendungen der Klägerseite, die Forderung nicht bei der Berechnung des Rückstands berücksichtigt werden durfte (§ 45k Abs. 2 S. 2 TKG). Auch erreichte der verbleibende Rückstand nicht die Summe des § 45k Abs. 2 S. 1 TKG. Inwiefern weiterer Zahlungsrückstand mit weiterer Rechnung eintrat, blieb unklar und von der Beklagten lediglich vage behauptet.

Die Sperre des Internet- und Festnetzanschlusses des Klägers war somit unberechtigt. Das Gericht äußerte zudem Unverständnis über die Sperre durch die Beklagte, da die Gesetzeslage eindeutig sei. Die Möglichkeit einer Sperre diene nicht zur Durchsetzung bestrittener Forderungen als „vereinfachtes Inkasso“.