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Arbeitszeugnisse und Geheimzeichen

Dr. Bernhard Beneke | Arbeitsrecht | Donnerstag, 3.April 2014

Immer wieder müssen sich die Arbeitsgerichte mit Streitigkeiten über Arbeitszeugnisse befassen.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist in § 109 der Gewerbeordnung geregelt. In Absatz 2 dieser Vorschrift wird bestimmt, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein muss und keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben , eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Damit sind unter anderem auch sogenannte Geheimzeichen verboten, durch die der Arbeitgeber Dinge über den Arbeitnehmer aussagen will, die sich so nicht aus dem Text ergeben. So soll ein senkrechter Strich links neben der Unterschrift des Arbeitgebers beispielsweise auf die Gewerkschaftszugehörigkeit eines Mitarbeiters hindeuten. Solche Zeichen sind ebenso verboten wie die doppeldeutige Hervorhebung oder Unterstreichung bestimmter Textstellen, die Benutzung von Ausführungszeichen, Fragezeichen etc.

In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel (5 Ca 80b/13) ging es darum, dass der Arbeitgeber am Ende des Zeugnisses neben der Unterschrift einen sog. Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln angebracht hatte.

Der Entscheidung zufolge fällt auch dies unter die verbotenen Geheimzeichen, die in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen haben.

Arbeitnehmer sind gut beraten, sich nicht nur mit den einzelnen Formulierungen des Zeugnisses zu beschäftigen, sondern dieses auch auf solche Auffälligkeiten hin zu untersuchen.