Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag können wegen Mindestlohn unwirksam sein
Viele Arbeitsverträge enthalten vertragliche Ausschlussfristen, nach deren Ablauf finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers nicht mehr geltend gemacht werden können. Seit Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz, wonach jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von € 8,50 brutto je Zeitstunde besitzt. In § 3 dieses Gesetzes ist geregelt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind.
Im Hinblick auf diese Regelung wird empfohlen, vertragliche Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen entsprechend anzupassen und ausdrücklich zu regeln, dass Ansprüche auf den Mindestlohn von solchen Klauseln nicht erfasst werden. Andernfalls droht, dass die gesamte Klausel wegen Intransparenz für unwirksam gehalten wird. Es ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsprechung in nächster Zeit mit derartigen Fragen auseinander zu setzen hat.
Um das Risiko auszuschließen, könnte etwa eine neue Ausschlussklausel wie folgt formuliert werden:
„Sämtliche finanziellen Ansprüche aus und in Verbindung mit diesem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden. Diese Ausschlussklausel gilt nicht für Ansprüche, die auf einer Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handels beruhen. Diese Ausschlussklausel gilt ebenfalls nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn.“