Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge vor 2011
Banken verlangten in der Vergangenheit beim Abschluss von Darlehens neben den Zinsen ein “Bearbeitungsentgelt”. Diese Bearbeitungsentgelte durften die Banken nach einem Urteil des BGH (vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13) nicht verlangen.
In der Folge vertraten viele Banken die Auffassung, dass die Bearbeitungsgebühr nur für Verträge ab dem Jahr 2011 zurückzuzahlen wäre, denn der Rückzahlungsanspruch sei bei früheren Verträgen bereits verjährt. Zwar hätte die Bearbeitungsgebühr nicht gefordert werden dürfen, dies hätten die Darlehensnehmer aber auch wissen können. Daher hätte die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Zahlung der Gebühr zu laufen begonnen. Nach drei Jahren wäre daher nach § 195 BGB Verjährung eingetreten.
Diese Argumentation ist den Banken nunmehr abgeschnitten. Mit zwei Urteilen vom 28.12.2014 (Az.: XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13) hat der BGH entschieden, dass der Rückzahlungsanspruch für Altverträge noch nicht verjährt ist. Erst im Jahre 2011 hätten Oberlandesgerichte begonnen, die Forderung von Bearbeitungsentgelten als unwirksam einzustufen. Erst ab diesem Zeitpunkt hätten Darlehensnehmer die Unwirksamkeit kennen können.
Die Folge dieser Entscheidungen ist, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für Verträge aus den Jahren 2005 bis 2011 erst zum 31.12.2014 eintreten wird.
Wer also seinen Rückzahlungsanspruch aus einem Altvertrag geltend machen will hat noch bis Jahresende Zeit. Spätestens Ende des Jahres sollten daher gerichtliche Schritte eingeleitet werden.