Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung – Wahlrecht der Bank
Das Amtsgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 17.04.2014 (Az.: 2 C 463/13) ausgesprochen, dass eine Bank die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung frei wählen kann. Sie ist nicht verpflichtet, sich an einer Aktiv-Aktiv-Methode festhalten zu lassen, wenn der Kunde mit der Berechnung nicht einverstanden ist und die Bank dann auf den für den Kunden ungünstigere Aktiv-Passiv-Methode umschwenkt.
Vorfälligkeitsentschädigung sei ein durch vorzeitige Vertragskündigung ausgelöster Schaden. Dieser sei nach § 251 BGB zu berechnen. Die Wahl der Berechnungsweise stelle weder eine Ausübung eines Wahlrechts nach § 315 BGB dar, noch führe ein Wechsel der Berechnungsmethode zum Austausch des Anspruchs. Es bestehe auch kein Anspruch eines Kunden auf Beibehaltung der gewählten Berechnungsmethode nach Treu und Glauben, solange der Kunde auf die zuerst von der Bank angewandte Berechnungsmethode nicht eingegangen ist. Das LG Karlsruhe hat die Rechtsansicht des Amtsgerichts in der Berufungsinstanz bestätigt.