Grundschuldzweckerklärung – Versehentliche Falschbezeichnung des besicherten Kredits unschädlich
Das Landgericht Karlsruhe hat in einem Zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 14.11.2014 (Az.: 10 O 119/14) entschieden, dass die versehentlich falsche Angabe einer Darlehensnummer in einer Grundschuldzweckerklärung unschädlich ist. Der Entscheidung lag zugrunde, dass die klagende Bank Duldung der Zwangsvollstreckung vom Schuldner/Eigentümer aus einer Grundschuld verlangt hatte. Der Schuldner hatte eingewandt, die in der Zweckerklärung eingetragene Kontonummer hinsichtlich des besicherten Darlehens sei unzutreffend. Die Bank konnte allerdings darlegen, dass der Schuldner nur zwei Darlehen unterhielt, beide nicht die in der Zweckerklärung aufgeführte Kontonummer aufweisen und es sich bei der Eintragung der Darlehenskontonummer um ein Versehen gehandelt habe. Das LG Karlsruhe gab der klagenden Bank Recht. Willenserklärungen und Verträge müssen nach den §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden, eine versehentliche Falschbezeichnung sei dabei rechtlich unschädlich.