Erste DSGVO-Abmahnungen im Umlauf
Kaum ist die DSGVO in Kraft getreten, schon sind die ersten Abmahnungen wegen angeblicher Datenschutzverstöße ausgesprochen. Uns liegt eine Abmahnung der A • Anwaltskanzlei, Augsburg, für „Herrn Erich Andreas Speck Dienstleistungen“ aus Linkenheim-Hochstetten vor. Die Abmahnung datiert vom 25.05.2018, also dem Tag des Inkrafttretens der DSGVO.
Abgemahnt wird, dass unser Mandant eine Internetseite ohne Datenschutzhinweise betreibe. Konkreter wird die Abmahnung nicht, weder hinsichtlich des angeblichen Verstoßes, noch des Wettbewerbsverhältnisses. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Übernahme der Anwaltskosten verlangt. Diese beziffert der Kollege mit € 729,23 aus einem Gegenstandswert von € 7.500,00. Dies sei der Jahreswert der Kosten für eine „vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der DSGVO“.
Wie man am besten als Empfänger mit einem solchen Abmahnschreiben umgeht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Reaktion hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. In keinem Fall sollte aber die strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Denn aufgrund dieser Unterlassungserklärung haften Sie zukünftig unabhängig davon, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt war.
In jedem Fall raten wir dringend dazu, sowohl auf Internetseiten, als auch auf Facebook-Fanpages Datenschutzerklärungen in dem von Art. 13 DSGVO geforderten Umfang vorzuhalten.