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Wer ein Privates Facebook-Profil gewerblich nutzt, kann abgemahnt werden

Michael Weber | IT-Recht | Donnerstag, 31.Juli 2014

Eine Facebook-Nutzerin hatte auf ihrem privaten Facebook-Profil Werbung für ihr Unternehmen gepostet. Sie hatte insbesondere für eine große Zahl von Veranstaltungen geworben, welche sie selbst kostenpflichtig organisierte. Ein Konkurrent hielt dies für Wettbewerbswidrig und mahnte sie ab.

Zu Recht, entschied das Landgericht Baden-Baden mit Urteil vom 18.06.2014 (Az.: 5 O 6/14 KfH, rechtskräftig). Ein privates Facebook-Profil, das Werbung für das eigene Unternehmen enthält, hat gewerblichen Charakter. Dies hat Wettbewerbsrechtlich erhebliche Auswirkungen.

Durch das private Facebook-Profil wird der gewerbliche Charakter entgegen § 4 Nr. 3 UWG verschleiert. Außerdem gilt für gewerbliche Profile die Impressumspflicht nach § 5 TMG, das Fehlen ist ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG.

Bezüglich einer weiteren Internetseite wurde bemängelt, dass entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG keine Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust.-ID) nach § 27a UStG angegeben war. Auch dies hielt das LG Baden-Baden für einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG.

Der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs wurde auf € 5.000,00 festgesetzt.